vom 22.2.2007
 
Keine neuen Auflagen für Fahrsicherheitszentrum
Verwaltungsgericht Karlsruhe kippt Verfügung des Landratsamtes / Beschluss, "rechtlich bedenklich"
 
DAS FAHRSICHERHEITSZENTRUM auf dem Gelände des Baden-Airparks kann seinen Betrieb ohne zusätzliche Einschränkungen weiterführen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kippte eine vom Landratsamt verhängte Verfügung und gab damit dem Eilantrag des Betreibers statt.
DAS FAHRSICHERHEITSZENTRUM auf dem Gelände des Baden-Airparks kann seinen Betrieb ohne zusätzliche Einschränkungen weiterführen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kippte eine vom Landratsamt verhängte Verfügung und gab damit dem Eilantrag des Betreibers statt. Foto: av/Margull
Rheinmünster/Sinzheim (red). Das Fahrsicherheits- training im Baden-Airpark darf vorläufig ohne zusätzliche Einschrän- kungen weitergehen. Das vom Landratsamt Rastatt mit sofortiger Wirkung für das erste Halbjahr 2007 verhängte Verbot, auf dem Konversionsgelände bei Söllingen renn- und motorsportliche Veran- staltungen für Kraftfahr- zeuge aller Art an Wochen- tagen auszutragen, und die Untersagung des Streckenbetriebs für Kraftfahrzeuge aller Art mit Ausnahme von Veranstaltungen von Automobilclubs für ihre Mitglieder zum Zwecke des Fahrsicherheitstrainings an Sonn- und Feiertagen ist rechtlich bedenklich. Dies entschied nunmehr die sechste Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und gab damit einem Eilantrag des Fahrsicherheitszentrums Baden-Airpark statt (siehe auch gesonderte Stellungnahmen auf dieser Seite).
 
Die Fahrsicherheitszentrum Baden-Airpark GmbH verfügt seit Februar 2006 über eine bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die den Betrieb einer Übungs- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge erlaubt, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen oder zulassungsfähig sind. Renn- und motorsportliche Veranstaltungen und Motortests sind ausgeschlossen. Die in dieser Genehmigung enthaltenen Beschränkungen der Betriebszeit sehen unter anderem vor, dass an Sonn- und Feiertagen Betrieb nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 18 Uhr stattfindet und der gewerbliche Testbetrieb mit Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
 
"Für Sofortvollzug
kein besonderes öffentliches Interesse"
 
Wie die sechste Kammer des Verwaltungsgerichts ausführt, sei das vom Landratsamt Rastatt verhängte Verbot von renn- und motorsportlichen Veranstaltungen schon deshalb rechtlich zweifelhaft, weil sich dies bereits unmittelbar aus der immissionsrechtlichen Genehmigung ergebe. Das Landratsamt habe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass das Fahrsicherheitszentrum bis 30. Juni 2007 Veranstaltungen starten werde, die nicht von der bestehenden immissionsschutz- rechtlichen Genehmigung gedeckt seien. So lasse etwa allein der Hinweis auf für das Jahr 2007 geplante weitere Motorradver- anstaltungen an Sonntagen ohne konkrete Ausführungen zu deren genaue Anzahl, zeitlichen Abläufen, Programmen und Veranstaltern nicht den Schluss zu, dass es sich um ungenehmigte renn- und motorsportliche Aktivitäten handeln werde. Auch hinsichtlich der weiter verfügten Betriebseinschränkung für Sonn- und Feiertage fehle es an einer belastbaren Prognose, der Betreiber werde Veranstaltungen unter Missachtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom Februar 2006 anbieten, hält das Gericht fest.
 
Des Weiteren dürfte diese Regelung unverhältnismäßig sein. Denn mit dieser Anordnung werde auch der nach der immissions- schutzrechtlichen Genehmigung an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Betriebszeiten erlaubte Betrieb des Fahrsicher- heitszentrums als Übungs- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen oder zulassungsfähig sind, und damit der genehmigungskonforme Betrieb der Anlage untersagt.
 
Den Ausführungen der Richter zufolge war bei den danach zumindest offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung erkennbar. Insbesondere könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Anlage die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der TA Lärm nicht einhalte. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar (6 K 519/07) können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.